Der Bebauungsplan in Dannenwalde sichert die Nutzung eines rückwärtigen ehemaligen Stallgebäudes als Ernährungsberatungsstudio und einer Werkstatt für Gästezimmer.
Projekt: Erstellung Bebauungsplan Beratungsstudio und Werkstatt
Kategorie: Regionalplanung, Stadtplanung, Bebauungsplan
Grundstücksgröße: 2.500 m²
Planungszeit: 11 Monate
Rechtswirksam seit: März 2024
Erstellung eines Bebauungsplans für den Rückbau eines Stallgebäudes
Anlass und Ziel des Bebauungsplans in Dannenwalde war, das Planungsrecht für die Nutzung eines rückwärtigen ehemaligen Stallgebäudes als Ernährungsberatungsstudio sowie den Umbau einer Werkstatt für Gästezimmer zu schaffen. Diese Nutzungen waren in dieser Lage auf dem Grundstück nach bisher geltendem Planungsrecht (§ 34 Baugesetzbuch) unzulässig.
Ausgangssituation
Ein ehemaliges Stallgebäude soll als Studio für Ernährungsberatung genutzt werden. Diese Nutzung beinhaltet Ernährungsberatungen, Workshops und Kochcamps mit Übernachtung.Konzept
An das Studio grenzt der großflächige Gartenbereich an. In der an das Studio angrenzenden ehemaligen Garage wird ein Umkleideraum, ein Lager und ein Bad eingerichtet. In der angrenzenden Werkstatt sollen Gästezimmer entstehen. Das zweigeschossige straßenseitige Wohnhaus mit Anbau soll weiterhin als Wohngebäude dienen.Planverfahren
Die Aufstellung erfolgte als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB. Mit der Anwendung des § 13a BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. Dennoch waren die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu beachten und die Vorschriften zum § 1a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen.Festsetzungen
Für das Plangebiet wird gemäß § 5a Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Gebietstyp dörfliches Wohngebiet (MDW) festgesetzt. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind gem. § 13 BauNVO im dörflichen Wohngebiet auch Gebäude zulässig. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.Die östliche Grundstückshälfte wird gärtnerisch genutzt. Die Festsetzung als private Grünfläche / Gartenland sichert diese Nutzung und damit die ortstypische Grundstücksaufteilung von straßenseitiger Bebauung und rückwärtigem großem Gartenbereich (1.277 m²).
Die Bebauung bildet einen zusammenhängenden Gebäudekomplex auf einer Grundstücksfläche. Im Bestand liegt, der Doppelhausbebauung entsprechend, eine Bebauung ohne Grenzabstand vor. Durch die entstehenden Hauptnutzungen der rückwärtigen Gebäude im MDW2 ist die Bebauung dort als halboffene Bauweise zu bewerten. Nach § 22 Abs. 4 BauNVO besteht die Möglichkeit diese planungsrechtlich, als abweichende Bauweise festzusetzen. Abweichende Bauweisen sind solche, die im Hinblick auf den Grenzanbau von den beiden in § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO definierten Bauweisen (offene und geschlossene Bauweise) abweichen. Somit wird im MDW 2 ebenfalls ermöglicht, einseitig an der Grenze zu bauen. Der Zugang zum Garten und die vorgeprägte bauliche Situation bleiben damit gewahrt sowie eine zweckmäßige und wirtschaftlich vertretbare bauliche Nutzung ermöglicht.